Satzung des Jägerverein Bad Kissingen 1927 e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Jägerverein Bad Kissingen 1927 e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Bad Kissingen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der frei lebenden Tierwelt im Rahmen der Jagdgesetze, des Natur-, Landschafts-,
Umwelt- und Tierschutzes, sowie jeglicher Bildungsmaßnahmen für Mitglieder und Nichtmitglieder (natürliche und
juristische Personen) hierzu.
b) Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
Den Schutz und die Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden
artenreichen und gesunden frei lebenden Tierwelt im Rahmen der Jagdgesetze, des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und
Tierschutzes.
Die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens als Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes, insbesondere
auch der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit.
Die Ausbildung und Ausübung des Jagdhornblasens zur Förderung und Erhalt eines wichtigen Teils der Jagdkultur in
Form der Jagdmusik.
Den Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, insbesondere der Jägerschaft im Altlandkreis Bad
Kissingen, mit dem Ziel, die Interessen im Rahmen des Satzungszweckes zu fördern.
c) Der Verein unterstützt die Jagdbehörden in ihren gesetzlichen Aufgaben, die Jagdhornbläser in Ausübung ihres
kulturellen Auftrages und hält je nach Bedarf Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde, Ausbildungslehrgänge für die
Jägerprüfung und Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen für die Mitglieder ab.
Der Verein fördert das jagdliche Schießwesen.
d) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Im Rahmen des Zweckes des Vereins können bei Bedarf Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung – nicht über den Höchstbetrag nach §3 Nr. 26a EStG – ausgeübt werden.
f)
1) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. e) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
2) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
4) Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten – Grenzen über die
Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB - festgesetzt werden.
g) Der Verein kann sich einer überörtlichen Dachorganisation anschließen, sofern diese als gemeinnützig anerkannt ist
und im Rahmen der Ziele des Vereins tätig ist. Der Verein ist aktuell mit seinen ordentlichen Mitgliedern korporatives
Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e.V. und bildet dort die Kreisgruppe Bad Kissingen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
b) Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.
Gegen einen Ablehnungsbeschluss des Vorstandes steht dem Abgelehnten die Beschwerde an den Beirat zu.
c) Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
d) Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der Aufnahmeerklärung, die vom Vorstand zu bestätigen ist.
e) Die Fördermitgliedschaft setzt eine jährliche Spende, mindestens in Höhe der durch Mitgliederbeschluss genannten
Empfehlung, voraus. Fördermitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die
Mitgliedschaft bei einem Dachverband, bei dem der Verein durch Satzung oder Beschluss korporatives Mitglied ist,
betrifft jedoch nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
f) Die Mitgliedschaft als Ehrenmitglied beginnt bei Nichtmitgliedern mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
§ 4 Mitgliedsbeiträge – Pflichten – Rechte
Die Mitgliederversammlung beschließt über Aufnahmegebühr, Art und Höhe der Beiträge, über Beitragsbefreiung
sowie Fälligkeit in einer Beitragsordnung.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke des Vereins zu fördern und insbesondere die Grundsätze deutscher
Waidgerechtigkeit zu wahren.
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung zu
beschließenden Gebühren und Durchführungsverordnung zu benutzen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt
Tod
Ausschluss
Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten angezeigt werden.
Die Ausschließung erfolgt:
a) durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung mit eingeschriebenen Brief unter
Androhung der Ausschließung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Dieser Ausschluss ist formlos mitzuteilen
und darf erst erfolgen, wenn seit der letzten Mahnung zwei Monate verstrichen sind. Dies gilt entsprechend für die
Beendigung der Fördermitgliedschaft.
b) durch den Beirat, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder mündlich gegenüber dem Beirat zu rechtfertigen.
Das Anschreiben hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
Die Frist zur Äußerung endet drei Wochen nach Aufgabe des Briefes zur Post. Der Ausschluss ist zu begründen und
durch Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese Anrufung ist
innerhalb eines Monats an Zustellung schriftlich mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand anzubringen. Ist die
Anrufung rechtzeitig erfolgt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Über eine erfolgte Ausschließung ist auf jeden Fall die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses ruht die Mitgliedschaft bis zu seiner Rechtskraft.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche
des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen sowie die durch den Austritt/Ausschluss verursachten Kosten.
Eine Rückgewähr von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.
§ 6 Stimmrecht – Wählbarkeit – Vereinsamt
a) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied
b) Wählbar ist jedes volljährige und geschäftsfähige Mitglied
c) Vereinsämter sind Ehrenämter und können nur von Vereinsmitgliedern (ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder
Fördermitglieder) bekleidet werden.
d) Wiederwahl ist zulässig
e) Bei Abwesenheit eines Gewählten muss dessen schriftliche Zustimmung über die Annahme der Wahl beim
Wahlausschuss vorliegen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Repräsentant
bis zu 3 Beisitzer
Vorstand im Sinne des §26 BGB und im Vereinsregister einzutragen sind der 1. und 2. Vorsitzende und der
Geschäftsführer.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 9 Der Beirat
Der Beirat besteht aus
a) dem Vorstand und dem Schatzmeister
b) ferner den nachstehend von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Personen
Arbeitskreis Vereinsverwaltung/Schriftführer
Arbeitskreis Jagdhornbläser
Arbeitskreis Schießwesen
Arbeitskreis Hundewesen
Arbeitskreis Schwarzwild
Arbeitskreis Naturschutz
Arbeitskreis Junge Jäger
Arbeitskreis Öffentlichkeitsarbeit und Digitalisierung
c) den Hegegemeinschaftsleitern kraft Amtes, soweit diese Mitglieder des Vereins sind.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
Sie hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
Entlastung der Vorstandschaft
Wahl des Vorstandes und des Schatzmeisters (alle drei Jahre)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten
Beschlussfassung über Austritt und/oder Zugehörigkeit zu einer Dachorganisation
Beschlussfassung über Satzungsänderung
Bestellung von zwei Kassenprüfern
Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung in
Textform oder Schriftform unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung bekanntzugeben.
b) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen
und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des §32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen
sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine
virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mailadresse beim Verein registriert haben, erhalten das
Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine
Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-
Mail )Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind
verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
c) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein von ihm
beauftragtes Mitglied.
d) Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Zahl der
abgegebenen Stimmen nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
e) Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der abgegebenen
gültigen Stimmen.
f) Anträge und Wahlvorschläge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn
beim Vorstand in Textform oder schriftlich einzureichen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
g) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden /
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
h) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung über Anträge oder Wahlvorschläge erfolgt grundsätzlich durch
Handzeichen; sie hat durch Stimmzettel zu erfolgen, wenn dies beantragt wird und diesem Antrag ein Viertel der
anwesenden Mitglieder zustimmt. Die Wahlen leitet ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt werden.
§ 11 außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn 1/5 der
Vereinsmitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe von Gründen fordert.
§ 12 Ende von Vereinsämtern
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds durch Austritt, Rücktritt oder Amtsenthebung.
Eine Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes entheben.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds und des Beirates kann der Vorstand bis zur turnusmäßigen Neuwahl ein
Vereinsmitglied mit dessen Zustimmung auf den frei gewordenen Posten berufen.
Ein Rücktritt von einem Vereinsamt ist an keine Frist gebunden.
Ein Mitglied des Vorstandes hat seinen Rücktritt den übrigen Vorstandsmitgliedern in Textform oder schriftlich zu
erklären.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Über Mitgliederversammlungen, Beiratssitzungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden
ist.
§ 14 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus den Beiträgen und Spenden
aufgebracht.
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und zum Ende eines Geschäftsjahres eine
Jahresabrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der Vorstandsmitglieder erfolgen.
Den Vorstandsmitgliedern steht eine jederzeitige Kassenprüfung zu. Die Buchführung ist von zwei Kassenprüfern zu
überwachen, deren Amtsdauer drei Jahre beträgt. Diese haben einmal im Jahr unter Vorankündigung die
Kassenführung zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§ 15 Haftungsausschluss
1) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder
Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung jagdlicher Aktivitäten und Vereinstätigkeiten, aus der Teilnahme bei
Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Dies gilt
insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und
Diebstählen.
2) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3) Generell gilt für den Verein, Vereinsorgane und Vereinsmitglieder ein größtmöglicher Haftungsausschluss, sofern
dieser vom Gesetz zugelassen ist.
§ 16 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit
noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) In den analogen und digitalen Informationskanälen sowie auf der Homepage kann der Verein über Ehrungen,
Geburtstage und sonstige mit den Mitgliedern zusammenhängende Ereignisse berichten. Hierbei können Fotos und
personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vorher erfolgen.
Zu einem solchen Beschluss bedarf es der Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen der erschienen
Mitglieder.
Die Stimmabgabe hat in jedem Fall geheim zu erfolgen.
Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die
Stadt Bad Kissingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem
Zweck dieses Vereins am nächsten kommen.
Die Versammlung ernennt einen Liquidator.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.Oktober 2024 beschlossen.
Die Eintragung "Jägerverein Bad Kissingen 1927 e.V., Sitz: Bad Kissingen, VR 10164" im Vereinsregister Schweinfurt erfolgte am 04.12.2024