Satzung des Jägerverein Bad Kissingen 1927 e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Jägerverein Bad Kissingen 1927 e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Bad Kissingen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der frei lebenden Tierwelt im Rahmen der Jagdgesetze, des Natur-, Landschafts-,

Umwelt- und Tierschutzes, sowie jeglicher Bildungsmaßnahmen für Mitglieder und Nichtmitglieder (natürliche und

juristische Personen) hierzu.

b) Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

Den Schutz und die Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden

artenreichen und gesunden frei lebenden Tierwelt im Rahmen der Jagdgesetze, des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und

Tierschutzes.

Die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens als Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes, insbesondere

auch der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit.

Die Ausbildung und Ausübung des Jagdhornblasens zur Förderung und Erhalt eines wichtigen Teils der Jagdkultur in

Form der Jagdmusik.

Den Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, insbesondere der Jägerschaft im Altlandkreis Bad

Kissingen, mit dem Ziel, die Interessen im Rahmen des Satzungszweckes zu fördern.

c) Der Verein unterstützt die Jagdbehörden in ihren gesetzlichen Aufgaben, die Jagdhornbläser in Ausübung ihres

kulturellen Auftrages und hält je nach Bedarf Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde, Ausbildungslehrgänge für die

Jägerprüfung und Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen für die Mitglieder ab.

Der Verein fördert das jagdliche Schießwesen.

d) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Im Rahmen des Zweckes des Vereins können bei Bedarf Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen

Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen

Aufwandsentschädigung – nicht über den Höchstbetrag nach §3 Nr. 26a EStG – ausgeübt werden.

f)

1) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. e) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für

Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

2) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder

Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für

solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere

Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

4) Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten – Grenzen über die

Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB - festgesetzt werden.

g) Der Verein kann sich einer überörtlichen Dachorganisation anschließen, sofern diese als gemeinnützig anerkannt ist

und im Rahmen der Ziele des Vereins tätig ist. Der Verein ist aktuell mit seinen ordentlichen Mitgliedern korporatives

Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e.V. und bildet dort die Kreisgruppe Bad Kissingen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

b) Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.

Gegen einen Ablehnungsbeschluss des Vorstandes steht dem Abgelehnten die Beschwerde an den Beirat zu.

c) Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

d) Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der Aufnahmeerklärung, die vom Vorstand zu bestätigen ist.

e) Die Fördermitgliedschaft setzt eine jährliche Spende, mindestens in Höhe der durch Mitgliederbeschluss genannten

Empfehlung, voraus. Fördermitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die

Mitgliedschaft bei einem Dachverband, bei dem der Verein durch Satzung oder Beschluss korporatives Mitglied ist,

betrifft jedoch nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins.

f) Die Mitgliedschaft als Ehrenmitglied beginnt bei Nichtmitgliedern mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge – Pflichten – Rechte

Die Mitgliederversammlung beschließt über Aufnahmegebühr, Art und Höhe der Beiträge, über Beitragsbefreiung

sowie Fälligkeit in einer Beitragsordnung.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke des Vereins zu fördern und insbesondere die Grundsätze deutscher

Waidgerechtigkeit zu wahren.

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung zu

beschließenden Gebühren und Durchführungsverordnung zu benutzen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

Austritt

Tod

Ausschluss

Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3

Monaten angezeigt werden.

Die Ausschließung erfolgt:

a) durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung mit eingeschriebenen Brief unter

Androhung der Ausschließung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Dieser Ausschluss ist formlos mitzuteilen

und darf erst erfolgen, wenn seit der letzten Mahnung zwei Monate verstrichen sind. Dies gilt entsprechend für die

Beendigung der Fördermitgliedschaft.

b) durch den Beirat, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich

schriftlich oder mündlich gegenüber dem Beirat zu rechtfertigen.

Das Anschreiben hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

Die Frist zur Äußerung endet drei Wochen nach Aufgabe des Briefes zur Post. Der Ausschluss ist zu begründen und

durch Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese Anrufung ist

innerhalb eines Monats an Zustellung schriftlich mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand anzubringen. Ist die

Anrufung rechtzeitig erfolgt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Über eine erfolgte Ausschließung ist auf jeden Fall die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.

Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses ruht die Mitgliedschaft bis zu seiner Rechtskraft.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche

des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen sowie die durch den Austritt/Ausschluss verursachten Kosten.

Eine Rückgewähr von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

 

§ 6 Stimmrecht – Wählbarkeit – Vereinsamt

a) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied

b) Wählbar ist jedes volljährige und geschäftsfähige Mitglied

c) Vereinsämter sind Ehrenämter und können nur von Vereinsmitgliedern (ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder

Fördermitglieder) bekleidet werden.

d) Wiederwahl ist zulässig

e) Bei Abwesenheit eines Gewählten muss dessen schriftliche Zustimmung über die Annahme der Wahl beim

Wahlausschuss vorliegen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Geschäftsführer

Repräsentant

bis zu 3 Beisitzer

Vorstand im Sinne des §26 BGB und im Vereinsregister einzutragen sind der 1. und 2. Vorsitzende und der

Geschäftsführer.

Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.

Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus

a) dem Vorstand und dem Schatzmeister

b) ferner den nachstehend von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Personen

Arbeitskreis Vereinsverwaltung/Schriftführer

Arbeitskreis Jagdhornbläser

Arbeitskreis Schießwesen

Arbeitskreis Hundewesen

Arbeitskreis Schwarzwild

Arbeitskreis Naturschutz

Arbeitskreis Junge Jäger

Arbeitskreis Öffentlichkeitsarbeit und Digitalisierung

c) den Hegegemeinschaftsleitern kraft Amtes, soweit diese Mitglieder des Vereins sind.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.

Sie hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

Entlastung der Vorstandschaft

Wahl des Vorstandes und des Schatzmeisters (alle drei Jahre)

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten

Beschlussfassung über Austritt und/oder Zugehörigkeit zu einer Dachorganisation

Beschlussfassung über Satzungsänderung

Bestellung von zwei Kassenprüfern

Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung in

Textform oder Schriftform unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung bekanntzugeben.

b) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen

und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des §32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen

sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine

virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mailadresse beim Verein registriert haben, erhalten das

Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine

Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-

Mail )Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind

verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

c) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein von ihm

beauftragtes Mitglied.

d) Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Zahl der

abgegebenen Stimmen nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

e) Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der abgegebenen

gültigen Stimmen.

f) Anträge und Wahlvorschläge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn

beim Vorstand in Textform oder schriftlich einzureichen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

g) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden /

erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

h) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung über Anträge oder Wahlvorschläge erfolgt grundsätzlich durch

Handzeichen; sie hat durch Stimmzettel zu erfolgen, wenn dies beantragt wird und diesem Antrag ein Viertel der

anwesenden Mitglieder zustimmt. Die Wahlen leitet ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, die von der

Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt werden.

 

§ 11 außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn 1/5 der

Vereinsmitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe von Gründen fordert.

 

§ 12 Ende von Vereinsämtern

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds durch Austritt, Rücktritt oder Amtsenthebung.

Eine Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes entheben.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds und des Beirates kann der Vorstand bis zur turnusmäßigen Neuwahl ein

Vereinsmitglied mit dessen Zustimmung auf den frei gewordenen Posten berufen.

Ein Rücktritt von einem Vereinsamt ist an keine Frist gebunden.

Ein Mitglied des Vorstandes hat seinen Rücktritt den übrigen Vorstandsmitgliedern in Textform oder schriftlich zu

erklären.

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Über Mitgliederversammlungen, Beiratssitzungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom

Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden

ist.

 

§ 14 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus den Beiträgen und Spenden

aufgebracht.

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und zum Ende eines Geschäftsjahres eine

Jahresabrechnung zu erstellen.

Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der Vorstandsmitglieder erfolgen.

Den Vorstandsmitgliedern steht eine jederzeitige Kassenprüfung zu. Die Buchführung ist von zwei Kassenprüfern zu

überwachen, deren Amtsdauer drei Jahre beträgt. Diese haben einmal im Jahr unter Vorankündigung die

Kassenführung zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

 

§ 15 Haftungsausschluss

1) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder

Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung jagdlicher Aktivitäten und Vereinstätigkeiten, aus der Teilnahme bei

Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei

Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Dies gilt

insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und

Diebstählen.

2) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem

Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3) Generell gilt für den Verein, Vereinsorgane und Vereinsmitglieder ein größtmöglicher Haftungsausschluss, sofern

dieser vom Gesetz zugelassen ist.

 

§ 16 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der

Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit

noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene

Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu

geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben

genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) In den analogen und digitalen Informationskanälen sowie auf der Homepage kann der Verein über Ehrungen,

Geburtstage und sonstige mit den Mitgliedern zusammenhängende Ereignisse berichten. Hierbei können Fotos und

personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vorher erfolgen.

Zu einem solchen Beschluss bedarf es der Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen der erschienen

Mitglieder.

Die Stimmabgabe hat in jedem Fall geheim zu erfolgen.

Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die

Stadt Bad Kissingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem

Zweck dieses Vereins am nächsten kommen.

Die Versammlung ernennt einen Liquidator.

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.Oktober 2024 beschlossen.

Die Eintragung "Jägerverein Bad Kissingen 1927 e.V., Sitz: Bad Kissingen, VR 10164" im Vereinsregister Schweinfurt erfolgte am 04.12.2024

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