Satzung Jägerverein Bad Kissingen 1927 e.V.
Satzung (Neufassung 2019)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Jägerverein Bad Kissingen 1927 e.V. im Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Bad Kissingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgabe und Ziele des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „steuer- begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert den Natur- und Tierschutz sowie die Bildung.
(2) Zum Zwecke des Naturschutzes leistet der Verein
1. Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt;
2. die Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse
3. die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung, wobei die Hingabe von Mitteln nur im Rahmen des §58 Nr. 1 Abgabenordnung oder durch zweckgebundene Mittel erfolgt
(3) Zum Zwecke der Bildung sind die Aufgaben des Vereins
1. Erhaltung und Förderung des Jagdwesens als Kulturgut
2. die Aus- und Fortbildung der Jäger im Sinne der Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist korporativ Mitglied des Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.. Die Satzung des Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.. ist in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und die Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.
§3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder Inhaber eines Jagdscheines oder jeder Jagdscheinfähige werden. Als außerordentliche Mitglieder können Gönner und Freunde des Waidwerks aufgenommen werden. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Besonders verdiente bisherige 1.Vorsitzende können als Ehrenmitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die schriftliche Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu.
(4) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt, soweit es seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5) Die Mitglieder verlieren mit dem Tage ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung
bzw. Aufhebung des Vereins den Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf geleistete Eigenanlagen, Beiträge oder Spenden.
§4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
(1) die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren
(2) die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen
(3) die Belange des Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. zu fördern
(4) die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
Es kann ein Beirat gebildet werden, bestehend aus Referenten für z.B.:
- Naturschutz und Lebensraumverbesserungen
- Wild-undForstangelegenheiten
- jagdliches Brauchtum und Bläsergruppe
- Öffentlichkeitsarbeit
- Hundewesen
- Schießwesen
- Veranstaltungen
- Rechtsfragen
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier (bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. VS doppelt)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden obliegt das Vertretungsrecht dem 2. Vorsitzenden.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis durch eine Neuwahl seine Ablösung oder Bestätigung erfolgt.
(4) Der Vorstand hat hinsichtlich des Jahreshaushaltsplanes zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung geeignete Vorschläge vorzulegen. Dementsprechend führt der Vorstand die Ge- schäfte innerhalb des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan.
(5) Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(6) Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. als anerkannten Verein gemäß § 29 BNatSchG. Er kann zu diesem Zwecke einen Beauftragten für Naturschutz berufen.
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes
3. Genehmigung des Haushaltsplanes
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über Beschwerden und Anträge. Solche Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(2) Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(4) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich per Brief oder E-Mail einzuladen.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei deren beider Verhinderung ein weiteres Vorstandsmitglied.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist, festzuhalten. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Enthaltung wird als Nein gewertet.
§8 Kassenprüfer und Kassenprüfung
Die Kassenführung des Vereins ist jährlich von 2 Kassenprüfern zu überprüfen. Das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Neu: Durch einen Kassenprüfer oder im Falle der Verhinderung beider Kassenprüfer stellvertretend von einem beliebigen Mitglied wird die Entlastung des Vorstandes beantragt. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 9 Datenschutzbestimmungen aktuell ergänzen laut DSGVO
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Bilder, die im Rahmen der Vereinsarbeit fotografiert werden, speichert und archiviert die Vorstandschaft, ggf. ein durch den Vorstand beauftragter Administrator. Die Bilder dürfen, solange dem Vorstand kein schriftlicher Widerspruch vorliegt, zu Vereinszwecken veröffentlicht werden. Dies beinhaltet sowohl Printmedien, wie auch digitale Medien.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn Sichteinlagen behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
(4) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. (3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§10 Haftungsausschluss
(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen er- leiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
(2) Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
(4) Generell gilt für den Verein, Vereinsorgane und Vereinsmitglieder ein größtmöglicher Haftungsausschluss, sofern dieser vom Gesetz zugelassen ist.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
(3) Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Landesverband Bayern e.V. oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung an eine andere bereits als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft mit der Auflage, das erhaltene Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins Bad Kissingen.
(2) Diese Satzung tritt am 27.09.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.06.2001 außer Kraft.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zu veröffentlichen